Bodenrichtwerte / Grundstückswerte

Auskünfte darf nur das Landratsamt erteilen !

Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) sind durchschnittliche, aus der Kaufpreissammlung abgeglichene Lagewerte des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen (§ 4 Abs. 2 Immobilienwertermittlungsverordnung –ImmoWertV), insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit (§ 6 Abs. 1 ImmoWertV) weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse (§ 3 Abs. 2 ImmoWertV) vorliegen.

 

Die Bodenrichtwerte werden auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück) bezogen.

 

Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Merkmalen (insbesondere Erschließungszustand, besondere Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt, Nutzungsart) bewirken in der Regel eine entsprechende Abweichung des Verkehrswerts vom Bodenrichtwert.

Die Bodenrichtwerte werden in Bayern zum Ende eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl ermittelt. Erstmals für die Jahre 2009 und 2010 wurden sie in 2011 grundsätzlich flächendeckend ermittelt und nicht mehr nur - wie in der Vergangenheit - für Bauland.

 

Die Bodenrichtwerte dienen der Übersichtlichkeit bzw. Transparenz des Bodenmarktes und haben daher ein der Wirklichkeit entsprechendes Abbild der Wertverhältnisse auf dem Bodenmarkt wiederzugeben. Die Bodenrichtwerte werden in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten geführt und üblicherweise in Bodenrichtwertkarten dargestellt.

 

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